Donnerstag, 6. November 2014
Fehlurteil
Dieter Nuhr wurde begnadigt. Das Verfahren wurde eingestellt mit der Begründung, dass es Satire ist und weil er nicht ausländerfeindlicher Gesinnung ist.

So schön es ist, dass er es schriftlich hat. Aber darum geht es nicht.
§ 166 StGB stellt unter Strafe, öffentlich den Inhalt des Islam, seine Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Für Volksverhetzung müsste er gegen Moslems zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen auffordern oder deren Menschenwürde angreifen durch Beschimpfung, Verächtlichmachung oder Verleumdung durch ihre Zugehörigkeit zum Islam, gleichfalls in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Das einzige Tatbestandsmerkmal, das er erfüllt hat, ist „öffentlich“.
Was keine Rolle spielen darf, ist die Gesinnung. Wir sind also schon mal in die Gesinnungsjustiz gerutscht, vorerst zugunsten des Gauners.
Zweitens müsste Dieter Nuhr geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Einige schauderhafte Juristen fordern übrigens, dieses Straftatbestandsmerkmal zu streichen, was bedeutet, schon der böse Wille würde zählen und nicht erst die Gefährdung der Ruhe.
Denn hierbei geht es nicht darum, dass die Beleidigten revoltieren, sondern dass gegen sie aufgehetzt würde. Zum Beispiel das Kabarettpublikum.

Wir können darauf gefasst sein, dass dieser Paragraph kultursensibel geändert wird, weil jemand bemerkt, dass er aus der Zeit der alten Bundesrepublik stammt.

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