Sonntag, 13. April 2025
Der Dachdecker-Fall
Betrachten wir hobbyjuristisch den Dachdecker-Fall. So, wie die Umstände sich aktuell darstellen, hat ein Machetenmann in einer Bäckerei sich drohend oder gefährlich, jedenfalls angriffswillig, gezeigt, die Dachdecker verfolgten ihn und prügelten ihn mit Stangen oder Latten zu Tode.
Strafbarkeit der Dachdecker?
Es kommt darauf an, ob sie einen gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz hatten, die Hauptfrage ist indes, ob die Tötung durch Notwehr beziehungsweise Nothilfe gerechtfertigt ist. Der Machetenmann müsste einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, der dadurch abgewehrt wird, begangen haben. Davor oder danach ist keine Notwehrsituation gegeben.
Was richtigerweise zu vertreten erscheint, ist, dass der Angriff im Gange ist, wenn einer mit einer Machete im Gange ist. Man muss nicht warten, bis er ausholt.
Was wir über Angriffe mit Messern und Macheten wissen, ist, dass es keinen Verhandlungsspielraum gibt.
Mit der Rechtfertigung ist die Tötung kein vollendetes Delikt Mord/Totschlag.

Wenn, was nicht der Fall ist, die Dachdecker andere Umstände angenommen hätten und nicht wussten, dass eine Rechtfertigungslage vorliegt, käme versuchter Mord/Totschlag in Betracht, dies aber bei nachgewiesenem gemeinschaftlichem Vorsatz zur Tötung.

Andersherum gestaltet es sich, wenn sie eine Notwehrlage, die nicht vorliegt, annehmen. Dann entfällt der Deliktsvorsatz, in Betracht käme fahrlässige Tötung, dazu nötig Erkennenmüssen und Erkennenkönnen der Umstände, die keine Notwehrlage bilden.

Wenn das Gericht die Lage nicht als rechtfertigende Notlage bewertet und die Dachdecker sich nicht in einem Irrtum über die objektiven Umstände befanden, haben sie auch keine Notwehr angenommen. Meistens wird, logisch nicht korrekt, bei so was an der Schuldeinsicht ein Nachlass gegeben.
Richtig scheint indes, dass sie subjektiv davon ausgehen mussten, eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, und diese objektiv auch bestand.
Mord/Totschlag nicht vollendet und nicht vorsätzlich. Keine Strafbarkeit.

Schauen wir mal, nach welchen Kriterien das Gericht urteilt.

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