Samstag, 19. März 2016
Rechtswidrigkeit
Zweimal steht im Strafgesetzbuch die Definition von der Rechtswidrigkeit einer Nötigung: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“ Das bedeutet, auch wenn der angestrebte Zweck nicht rechtswidrig ist und das in Aussicht gestellte Übel für sich genommen nicht rechtswidrig ist, kann die Verbindung beider, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen, rechtswidrig sein.
Es passiert hochbezahlten Professoren, in einen Subsumtionsirrtum zu verfallen, etwa bei dem real passierten Fall, ein Kaufhausdetektiv nötigt eine geschnappte sechzehnjährige Ladendiebin zum Sex, weil er sie sonst anzeigt. Der Prof meint, das wäre nicht strafbar, weil die Anzeige sowieso dran wäre. Dabei wäre es nur dann nicht strafbar, wenn sie sowieso Sex gehabt hätten.

Die Türkei möchte Visafreiheit und EU-Beitritt. Kann sie wollen, aber nicht in Verhandlungen über die Einschleusung von Migranten in die europäische Lösung.

Wenn unsere Kanzlerin einen Rest von Rechtsverständnis hätte, könnte man ihr einen Subsumtionsirrtum zugutehalten.

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