Samstag, 19. März 2016
Rechtswidrigkeit
Zweimal steht im Strafgesetzbuch die Definition von der Rechtswidrigkeit einer Nötigung: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“ Das bedeutet, auch wenn der angestrebte Zweck nicht rechtswidrig ist und das in Aussicht gestellte Übel für sich genommen nicht rechtswidrig ist, kann die Verbindung beider, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen, rechtswidrig sein.
Es passiert hochbezahlten Professoren, in einen Subsumtionsirrtum zu verfallen, etwa bei dem real passierten Fall, ein Kaufhausdetektiv nötigt eine geschnappte sechzehnjährige Ladendiebin zum Sex, weil er sie sonst anzeigt. Der Prof meint, das wäre nicht strafbar, weil die Anzeige sowieso dran wäre. Dabei wäre es nur dann nicht strafbar, wenn sie sowieso Sex gehabt hätten.

Die Türkei möchte Visafreiheit und EU-Beitritt. Kann sie wollen, aber nicht in Verhandlungen über die Einschleusung von Migranten in die europäische Lösung.

Wenn unsere Kanzlerin einen Rest von Rechtsverständnis hätte, könnte man ihr einen Subsumtionsirrtum zugutehalten.

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Jein
Politik - vor allem auf dem internationalen Parkett - ist nicht durch das Strafrecht reguliert.
Ein solcher Kuhhandel mit der Türkei ist zwar nicht schön, man könnte sogar sagen, entspricht nicht den "Werten der EU", aber hier zählt das Weiterkommen.

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Das -
Das bedeutet, auch wenn der angestrebte Zweck nicht rechtswidrig ist und das in Aussicht gestellte Übel für sich genommen nicht rechtswidrig ist, kann die Verbindung beider, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen, rechtswidrig sein. [Hervorhebung: Dr. W]
- war jetzt aber wieder für einige vielleicht etwas zu anspruchsvoll.

Kann das vielleicht noch mal kurz erklärt werden? (btw, im 'verwerflich' dürfte ohnehin genug "Gummi" stecken)

MFG
Dr. W

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Um Strafbarkeit geht
es nicht, richtig. Für die Bewertung aber sollten Rechtsnormen dennoch nützlich sein.

Bei Nötigung und Erpressung liegt die Rechtswidrigkeit dann vor, wenn das Mittel selbst rechtswidrig ist oder der erstrebte Zweck rechtswidrig ist oder, auch wenn beides nicht vorliegt, die Verknüpfung von beidem mies ist, wie Anzeige und Sex. Oder EU-Beitritt und Zustromregulierung.

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Yup!
So - 'oder, auch wenn beides nicht vorliegt, die Verknüpfung von beidem mies' - hat's der Schreiber dieser Zeilen ebenfalls gelernt.
Da war dann womöglich eine Pointe zu viel im Ausgangstext; macht abär nüscht, vielen Dank für Ihre Arbeit.

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