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Montag, 25. November 2024
Rechtsrelevante Fragen
tagesschauder, 11:08h
Hier einige juristische Fragen, die zu diskutieren wären, wenn, wie geschildert wird, bei diesen Meinungsverfolgungen Anwaltskanzleien oder andere Rechtsfirmen dem Bürger schreiben, „hier kann wegen einer strafbaren Äußerung die Sache rechtssicher beendet werden mit einer Zahlung, sonst geht die Sache vor Gericht und es wird teurer.“
Wie ist das juristisch zu bewerten?
Erpressung ist es nicht, weil eine Drohung, um eine Vermögensverfügung auszulösen, als rechtswidrig festzustellen wäre, Drohung mit Rechtsverfolgung ist aber explizit von Rechtswidrigkeit ausgeschlossen. Mit Gericht drohen geht immer.
Soweit wir aus unserem Unwissen schlussfolgern können, gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wann die Drohung mit Rechtsverfolgung überschritten ist. Wir vermuten, dass immer, wenn mit irgendwas mit Klageweg gedroht wird, die Richter in die Justiz vertrauen. „Dann kommst du ins Gefängnis!“ ist bestimmt noch nie verurteilt worden, weil der Drohende nicht selbst sich als derjenige ausgibt, der das entscheidet.
„Wenn du mir nicht Geld für das Taxi gibst, zeige ich dich wegen unterlassener Hilfeleistung an“ wäre nicht strafbar, weil die Sache an die Justizbehörden gehen würde.
Eine Art Vergleich zu schließen, „gib mir jetzt das Taxigeld, dann lasse ich alle bestehenden Ansprüche gegen dich fallen“, müsste grundsätzlich gehen.
Die Frage wäre jetzt, wie es ist, wenn gar keine Ansprüche bestehen, die mit der Vermögensverfügung fallengelassen werden. Dann käme es wohl auf die Täuschungsabsicht an und es könnte, bei Vorsatz, Betrug sein.
Es müssten also die Anwälte wissen, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung etwas anderes sagt, als sie vortäuschen, und sich dem zu Schädigenden gegenüber in die Position der justiziellen Verfolgung setzen, dann könnte Betrug oder Erpressung in Betracht kommen.
So wäre es früher gewesen.
Inzwischen ist die rechtsrelevante Frage: Geht es gegen die richtigen Falschen?
Wie ist das juristisch zu bewerten?
Erpressung ist es nicht, weil eine Drohung, um eine Vermögensverfügung auszulösen, als rechtswidrig festzustellen wäre, Drohung mit Rechtsverfolgung ist aber explizit von Rechtswidrigkeit ausgeschlossen. Mit Gericht drohen geht immer.
Soweit wir aus unserem Unwissen schlussfolgern können, gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wann die Drohung mit Rechtsverfolgung überschritten ist. Wir vermuten, dass immer, wenn mit irgendwas mit Klageweg gedroht wird, die Richter in die Justiz vertrauen. „Dann kommst du ins Gefängnis!“ ist bestimmt noch nie verurteilt worden, weil der Drohende nicht selbst sich als derjenige ausgibt, der das entscheidet.
„Wenn du mir nicht Geld für das Taxi gibst, zeige ich dich wegen unterlassener Hilfeleistung an“ wäre nicht strafbar, weil die Sache an die Justizbehörden gehen würde.
Eine Art Vergleich zu schließen, „gib mir jetzt das Taxigeld, dann lasse ich alle bestehenden Ansprüche gegen dich fallen“, müsste grundsätzlich gehen.
Die Frage wäre jetzt, wie es ist, wenn gar keine Ansprüche bestehen, die mit der Vermögensverfügung fallengelassen werden. Dann käme es wohl auf die Täuschungsabsicht an und es könnte, bei Vorsatz, Betrug sein.
Es müssten also die Anwälte wissen, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung etwas anderes sagt, als sie vortäuschen, und sich dem zu Schädigenden gegenüber in die Position der justiziellen Verfolgung setzen, dann könnte Betrug oder Erpressung in Betracht kommen.
So wäre es früher gewesen.
Inzwischen ist die rechtsrelevante Frage: Geht es gegen die richtigen Falschen?
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