Dienstag, 13. Juni 2017
Rechtsfehlerhaftes Urteile bei Mordskultur
Wenn es kulturellen Rabatt bei der Unrechtseinsicht geben soll, sagt das eigentlich etwas über die Kultur, aber das darf auch wieder nicht bemerkt werden. Und schon gar nicht bewertet.
Das Gericht bezweifelt, dass der Angeklagte unsere Wertvorstellungen kannte, dass es sich also bei Rache um das Mordmerkmal des niederen Beweggrundes gehandelt habe. Dies ist doppelt falsch; der Angeklagte hätte sich dann schon im Irrtum darüber befinden müssen, aus Rache zu handeln, ein Irrtum über Strafmaß und Gesetzestext ist nicht von Bedeutung (anders hingegen verhält es sich bei einem Irrtum über die Umstände oder über das Verbot als solches), überdies geht es nicht um Wertvorstellungen, sondern um Werte und Normen. Die Degradierung zu Vorstellungen ist zwar bunt und vielfältig, macht aber die Justiz überflüssig.

Außerdem wird das Verhältnis von Mord und Totschlag sowohl in Rechtsprechung als auch Lehre falsch ausgelegt, nämlich so, als stünde im Gesetz Totschlag vor Mord, so dass Totschlag das Grunddelikt und Mord die Steigerung wäre und die Mordmerkmale so eng auszulegen seien, dass sie praktisch kaum noch vorkommen. Im Gesetz steht aber Mord als Grunddelikt am Anfang, das speziellere Totschlagsmerkmal ist „ohne Mörder zu sein“, was dann zu begründen wäre.

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