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Sonntag, 23. Dezember 2012
Durchgehende Rechtsfehler in Rechtsprechung und Lehre zum Verhältnis Mord/Totschlag
tagesschauder, 11:42h
Passend zum 4. Advent befassen wir uns mit einem Thema, das unfreiwillige Prozessbeobachter immer wieder entsetzt, nämlich die Verurteilung von Morden als Totschlag. Das Rechtsempfinden sträubt sich dagegen, und das mit Recht.
Die herkömmliche richterliche Strafvereitelung und Rechtsbeugung sind Fälle politischer Justiz, um das Volk eingeschüchtert und opferbereit zu halten.
Bei dem Verhältnis von Mord und Totschlag dagegen haben wir es mit einem Fehler in der Gesetzesauslegung zu tun, den herrschende Lehre und Meinung übereinstimmend begehen, aber davon wird er nicht richtig.
Im Strafgesetzbuch (StGB) stehen Mord und Totschlag als zwei Straftatbestände. Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sich um aufeinander aufbauende oder separate handelt, ob Mord also vereinfacht gesagt ein schwerer Fall von Totschlag ist oder ein eigenes Delikt.
Im Gesetz heißt es, Mörder ist, wer mit bestimmten Merkmalen einen Menschen tötet. Totschlag bedeutet, dass jemand einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Übereinstimmend legt man die Mordmerkmale eng aus. Grausamkeit zum Beispiel ist als Mordmerkmal demzufolge nur dann gegeben, wenn sie grausamer ist als die gewöhnliche, zur Tötung erforderliche Grausamkeit. Mord liegt also nur äußerst selten vor, und so will es angeblich das Gesetz.
Dies wäre aber nur dann richtig, wenn im StGB Totschlag vor Mord stünde. Erstes Semester. Bei den Unglücksraben vom BGH besonders lange her.
So, wie es im Gesetz steht, ist Mord das Grunddelikt. Wer die Abmilderung Totschlag will, muss das Merkmal, kein Mörder zu sein, erfüllen.
Und schon sieht die Sache anders aus, zufälligerweise so, wie sie alle billig und gerecht denkenden Menschen und die weise Oma sehen würden.
Vielleicht spricht es sich ja noch unter Juristen herum.
Die herkömmliche richterliche Strafvereitelung und Rechtsbeugung sind Fälle politischer Justiz, um das Volk eingeschüchtert und opferbereit zu halten.
Bei dem Verhältnis von Mord und Totschlag dagegen haben wir es mit einem Fehler in der Gesetzesauslegung zu tun, den herrschende Lehre und Meinung übereinstimmend begehen, aber davon wird er nicht richtig.
Im Strafgesetzbuch (StGB) stehen Mord und Totschlag als zwei Straftatbestände. Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sich um aufeinander aufbauende oder separate handelt, ob Mord also vereinfacht gesagt ein schwerer Fall von Totschlag ist oder ein eigenes Delikt.
Im Gesetz heißt es, Mörder ist, wer mit bestimmten Merkmalen einen Menschen tötet. Totschlag bedeutet, dass jemand einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Übereinstimmend legt man die Mordmerkmale eng aus. Grausamkeit zum Beispiel ist als Mordmerkmal demzufolge nur dann gegeben, wenn sie grausamer ist als die gewöhnliche, zur Tötung erforderliche Grausamkeit. Mord liegt also nur äußerst selten vor, und so will es angeblich das Gesetz.
Dies wäre aber nur dann richtig, wenn im StGB Totschlag vor Mord stünde. Erstes Semester. Bei den Unglücksraben vom BGH besonders lange her.
So, wie es im Gesetz steht, ist Mord das Grunddelikt. Wer die Abmilderung Totschlag will, muss das Merkmal, kein Mörder zu sein, erfüllen.
Und schon sieht die Sache anders aus, zufälligerweise so, wie sie alle billig und gerecht denkenden Menschen und die weise Oma sehen würden.
Vielleicht spricht es sich ja noch unter Juristen herum.
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