Donnerstag, 6. November 2014
Fehlurteil
tagesschauder, 11:30h
Dieter Nuhr wurde begnadigt. Das Verfahren wurde eingestellt mit der Begründung, dass es Satire ist und weil er nicht ausländerfeindlicher Gesinnung ist.
So schön es ist, dass er es schriftlich hat. Aber darum geht es nicht.
§ 166 StGB stellt unter Strafe, öffentlich den Inhalt des Islam, seine Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Für Volksverhetzung müsste er gegen Moslems zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen auffordern oder deren Menschenwürde angreifen durch Beschimpfung, Verächtlichmachung oder Verleumdung durch ihre Zugehörigkeit zum Islam, gleichfalls in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Das einzige Tatbestandsmerkmal, das er erfüllt hat, ist „öffentlich“.
Was keine Rolle spielen darf, ist die Gesinnung. Wir sind also schon mal in die Gesinnungsjustiz gerutscht, vorerst zugunsten des Gauners.
Zweitens müsste Dieter Nuhr geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
Einige schauderhafte Juristen fordern übrigens, dieses Straftatbestandsmerkmal zu streichen, was bedeutet, schon der böse Wille würde zählen und nicht erst die Gefährdung der Ruhe.
Denn hierbei geht es nicht darum, dass die Beleidigten revoltieren, sondern dass gegen sie aufgehetzt würde. Zum Beispiel das Kabarettpublikum.
Wir können darauf gefasst sein, dass dieser Paragraph kultursensibel geändert wird, weil jemand bemerkt, dass er aus der Zeit der alten Bundesrepublik stammt.
So schön es ist, dass er es schriftlich hat. Aber darum geht es nicht.
§ 166 StGB stellt unter Strafe, öffentlich den Inhalt des Islam, seine Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Für Volksverhetzung müsste er gegen Moslems zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen auffordern oder deren Menschenwürde angreifen durch Beschimpfung, Verächtlichmachung oder Verleumdung durch ihre Zugehörigkeit zum Islam, gleichfalls in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Das einzige Tatbestandsmerkmal, das er erfüllt hat, ist „öffentlich“.
Was keine Rolle spielen darf, ist die Gesinnung. Wir sind also schon mal in die Gesinnungsjustiz gerutscht, vorerst zugunsten des Gauners.
Zweitens müsste Dieter Nuhr geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
Einige schauderhafte Juristen fordern übrigens, dieses Straftatbestandsmerkmal zu streichen, was bedeutet, schon der böse Wille würde zählen und nicht erst die Gefährdung der Ruhe.
Denn hierbei geht es nicht darum, dass die Beleidigten revoltieren, sondern dass gegen sie aufgehetzt würde. Zum Beispiel das Kabarettpublikum.
Wir können darauf gefasst sein, dass dieser Paragraph kultursensibel geändert wird, weil jemand bemerkt, dass er aus der Zeit der alten Bundesrepublik stammt.
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donquixote,
Donnerstag, 6. November 2014, 19:01
Paragraph 166 abschaffen
Der P 166 gehört sowieso ersatzlos gestrichen. Ja, natürlich hat jeder Religionsfreiheit, doch das schließt nicht die Freiheit ein, deswegen nicht verspottet zu werden. Schon gar nicht steht den Dauerbeleidigten das Recht zu, Fahnen zu verbrennen, Menschen zu köpfen oder zu steinigen. Damit gefährden nämlich sie den sozialen Frieden. Sollen doch die Götter Blasphemie ahnden und es nicht einem fanatischen Mob überlassen.
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dr. w,
Donnerstag, 6. November 2014, 23:29
Es wird der Moment kommen
Wir können darauf gefasst sein, dass dieser Paragraph kultursensibel geändert wird (...)...wenn es mit den Salafisten zu wild geworden ist, und dann wird vorgeschlagen werden, sowohl den Salafismus als auch die Kritik am Islam zu kriminalisieren, damit "Ruhe im Karton" ist.
Wird dann so entschieden, ist es geschafft.
MFG
Dr. W
PS: Es liegt nicht nur Gesinnungsjustiz vor, sondern durch die Sache mit dem öffentlichen Frieden, der seinerzeit in der BRD als Klausel hinzugebaut worden ist, um explizit Kritik am Christentum legal zuzulassen, Christen mobben bekanntlich wenig, Mob-Orientiertheit. Alles sehr gut erkannt.
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