Samstag, 25. Juli 2020
Neues aus Thüringen
Die Jenaer Seniorenzeitung hat bei der Staatskanzlei angefragt, was das Narrativ der Ramelowwahl sei, also welcher Verfassungsartikel als derjenige angesehen wird, der die Rechtsgrundlage für die Wahl zu sein leistet. Dort sind alle Pressearbeiter festangestellt und demzufolge im Urlaub, die Frage an den Pressesprecher des Justizministers wurde umgehend teilbeantwortet: Artikel 70 Absatz 3, das ist der mit der einfachen Mehrheit im dritten Wahlgang, nicht der, der die Abwahl eines Ministerpräsidenten durch Neuwahl eines neuen vorsieht.
Aber, so die Nachfrage, setze das nicht voraus, dass es keinen gab, der abzuwählen gewesen wäre?
Antwort: Der war zurückgetreten.
Weitere Nachfrage: Wenn in einer Legislaturperiode zum zweiten Mal Artikel 70 zur Anwendung kommt, müsste dann nicht in der Verfassung stehen, dass dies geht, so in der Art: Tritt der Ministerpräsident zurück, wird noch mal so gewählt? Was, wenn die Verfassung den Eindruck erweckt, genau dies sei nicht vorgesehen?
Da kam das Wochenende, der Pressesprecher hat frei.

Nun könnte man aus den Lehren der Geschichte und der Thüringischen Landesverfassung schließen, es sei gerade nicht gewollt, dass ein Ministerpräsident mit Gewalt und Drohung zum Rücktritt gezwungen werden könnte und ein neuer mit Minderheit das Amt übernähme.
Das ist dann natürlich Pech für die Guten. Die neue Lehre aus der Geschichte muss also sein, die Verfassung lässt es zu, wenn es die Guten tun.

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