Freitag, 28. Oktober 2016
Rechtliche Folgen eines Moscheebesuchs
Wie ist das eigentlich, wenn man im Geographieunterricht oder in Bio die benachbarte Moschee besucht oder am Tag der offenen Moschee, man geht als Ungläubiger da hinein, das mutet denen schon mal sehr viel Toleranz und Offenheit zu, das müssen wirklich sehr gemäßigte europäische Muslime sein. Wir haben doch viele Islamwissenschaftler und Islamexperten, also wie ist das, wenn man aus der Moschee wieder herauskommt und immer noch Ungläubiger ist, ist man dann nach islamischer Auffassung vom Islam abgefallen, hat zumindest das Angebot zur Konvertierung zurückgewiesen, oder ist das jetzt nur wieder so ein hassgesteuerter Vorbehalt?
Den Salafisten würde man ja zutrauen, dass sie Korane verteilen, um damit diejenigen, die dann immer noch nicht konvertieren, nach islamischem Recht als Störer und Abtrünnige zu behandeln, vielleicht steht ja in dem Buch was dazu geschrieben.
Wie also bitte ist das mit den Moscheebesuchen? Was sagen dazu maßgebliche religiöse Führer, gibt es Eindeutiges oder Strittiges? Was denken die gemäßigten Muslime über die Besuche der Ungläubigen, haben die ein Problem damit?
Wir wollen doch keine machen.

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Dieser lustige Bußgeldbescheid macht Sinn, wenn im Rahmen des bundesdeutschen Schulunterrichts [1] auch Muslime wie Muslima in christliche Einrichtungen, sogenannte Kirchen, sozusagen hinein getrieben werden sollen, auch bspw. in Freimaurer-Tempel.

Sollte dies nicht intendiert sein, gerade nicht intendiert sein, wäre alternativ Islamisierung festzustellen oder um einmal mit Recep Tayyip Erdoğan zu sprechen oder zu schreiben:
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit

MFG + schönes Wochenende,
Dr. Webbaer

[1]
Wichtig hier, dass schulische Veranstaltung ganz primär vorzuliegen hat.

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