Mittwoch, 20. März 2024
Sprache des Grünen Reiches: „Von der Meinungsfreiheit gedeckt“
tagesschauder, 11:03h
Diese von der Ausdrucksweise vermittelte Vorstellung haben auch die übernommen, die sich darauf berufen möchten, eine Meinung zu vertreten, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, man sich also in dem vom Konsens gesteckten verfassungsrechtlichen Rahmen oder in dem Feld des Zulässigen befünde.
Mitgedacht wird, dass es Meinungen gäbe, die so schlimm extrem sind, dass sie nicht unter die Meinungsfreiheit fallen oder nicht in das Gebiet des Diskurses gehören.
So sieht es das Verfassungsrecht aber nicht und das Verfassungsgericht auch nicht, das mehrfach geurteilt hat, jede Meinung ist grundsätzlich vom Recht auf freie Meinungsäußerung erfasst. Die Ausnahmen ergeben sich durch die Bestimmungen anderer Gesetze und durch kollidierendes Verfassungsrecht. Erst dann kann ein staatlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit, Verwaltungsakt oder Urteil, die Meinungsfreiheit verletzen und verfassungswidrig sein oder nicht verletzen und damit rechtmäßig sein.
Man kann also meinen und äußern, dass man alle Enten hasst oder dass Pi nur zwölftausend Stellen hat.
Es hätte folgenlos zu bleiben, zum Entenhasser oder Pi-Leugner erklärt zu werden.
Wenn man zur Tierquälerei anstiftet oder zum Boykottieren aller, die Pi für unendlich nichtperiodisch halten, kann der staatliche Eingriff rechtmäßig sein, sozusagen vom Verfassungsrecht gedeckt.
So war es jedenfalls früher. Jetzt geht es ein paar Niveaustufen niedriger zu, da wird zu Hass erklärt, womit man sich nicht verfassungsrechtlich aufhalten will.
Mitgedacht wird, dass es Meinungen gäbe, die so schlimm extrem sind, dass sie nicht unter die Meinungsfreiheit fallen oder nicht in das Gebiet des Diskurses gehören.
So sieht es das Verfassungsrecht aber nicht und das Verfassungsgericht auch nicht, das mehrfach geurteilt hat, jede Meinung ist grundsätzlich vom Recht auf freie Meinungsäußerung erfasst. Die Ausnahmen ergeben sich durch die Bestimmungen anderer Gesetze und durch kollidierendes Verfassungsrecht. Erst dann kann ein staatlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit, Verwaltungsakt oder Urteil, die Meinungsfreiheit verletzen und verfassungswidrig sein oder nicht verletzen und damit rechtmäßig sein.
Man kann also meinen und äußern, dass man alle Enten hasst oder dass Pi nur zwölftausend Stellen hat.
Es hätte folgenlos zu bleiben, zum Entenhasser oder Pi-Leugner erklärt zu werden.
Wenn man zur Tierquälerei anstiftet oder zum Boykottieren aller, die Pi für unendlich nichtperiodisch halten, kann der staatliche Eingriff rechtmäßig sein, sozusagen vom Verfassungsrecht gedeckt.
So war es jedenfalls früher. Jetzt geht es ein paar Niveaustufen niedriger zu, da wird zu Hass erklärt, womit man sich nicht verfassungsrechtlich aufhalten will.
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dr. w,
Mittwoch, 20. März 2024, 11:26
+1
Die drei grundsätzlichen Grenzen der Freiheit der individuellen Meinungsäußerung [1] dürfen vorausgesetzt werden: 1.) Gewaltaufrufe 2.) bestimmte Pornografie 3.) Panik erzeugen (hört sich vielleicht. komisch an, ist aber angeraten bis durchsetzbar)
Dann gibt es noch die Ehrpusseligkeit, die insbesondere in Europa hochgehalten wird.
[1]
Die für Liberale Demokratien zentral ist.
Dann gibt es noch die Ehrpusseligkeit, die insbesondere in Europa hochgehalten wird.
[1]
Die für Liberale Demokratien zentral ist.
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