Samstag, 13. Juni 2020
Staatliche Rechtsgrundlagen für Antirassismus
Zu dem Gleichen, das ständig wiederkehrt, gehört die Bewegungsjugend, die meint, die Alten verstehen das Neue nicht, weil sie so alt sind.
Es ist aber so, dass die Jugend so jung ist, dass sie das Alte nicht versteht. Zu dem Alten gehören der neue Mensch, Sprachregelungen, staatswirtschaftliche Umstrukturierungen, der ganze Kommunismus, der ist so was von 19. Jahrhundert. Retroreaktionär sind die Überwindung der Geschlechter und die Neue Sprache, politische Korrektheit und Klima, eine Invariante ist, dass man zum großen Schwindel ein Körnchen Wahrheit braucht, das als ideologisches Halbargument seine Propagandazwecke erfüllt – auch, dass es um dieses Anliegen kein bisschen geht. Es ist immer nur das Keulenargument: für Frieden, gegen Rassismus, gegen Faschismus, das bist du doch wohl auch, also mach mit und gib uns Geld.
Die Frage wäre, ob der Staat überhaupt eine Legitimation hat, gegen Rassismus vorzugehen.
Hat er nicht, mangels Bestimmtheit. Er muss selbstverständlich alle gesetzlichen oder staatlichen Ungleichbehandlungen beheben. Aber Geld für antirassistische Projekte, das ist schon Geldwäsche und Kauf von Gefolgschaft, denn hier wird Macht ausgelagert, die dem Staat gar nicht zukommt.
Das ist ein großer Vorteil für Staat und Partei, hier gibt es keine rechtsstaatlichen Bindungen. Nur Willkür, die eigentlich verboten ist. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für minderschwere Fälle oder Rechtfertigungstatbestände, keine Notwendigkeit zum Beweis des Vorsatzes, keine schwere Kindheit und keine Präsumtion der Unschuld.
Nur staatlich legitimiert Hass und Hetze, gegen die man angeblich vorgeht.

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