Montag, 29. November 2021
Nachtrag
Das Thüringer Gesundheitsministerium hat auf die Frage der Jenaer Seniorenzeitung, ob die Aufklärungspflicht wegfällt, geantwortet: nein.

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Mündiger Patient und souveräner Staat
Wenn ein Friseur an den Haaren vom Kunden irgendwas macht, erfüllt er objektiv und subjektiv den gesetzlichen Straftatbestand der Körperverletzung, er benötigt als negativen Tatbestand eine Rechtfertigung, die kann gegeben sein, wenn er aus Notwehr die Haare schneidet, oder durch die Einwilligung des Rechtsgutinhabers, des Kunden. Dieser erteilt sie konkludent, indem er sich auf den Friseursitz setzt. Die Bestellung Waschen, Schneiden, Legen ist juristisch eine Einwilligung, durch die das Delikt Körperverletzung nicht stattfindet.
Auch ein Arzt erfüllt mit allem, was er am Patienten macht, den Tatbestand der Körperversetzung, auch wenn sie zur Heilung dienen soll und gut gemeint ist. Es kommt auf die Einwilligung an, und hier genügt nicht, dass der Patient zum Arzt kommt und sagt, was er hat, er muss, um die Einwilligung wirksam gegeben zu haben, umfassend ärztlich aufgeklärt werden.
Dann kann er sich entscheiden, ob er das Risiko akzeptiert, weil er sonst die Arbeit verliert, oder nicht. Bei mangelnder Aufklärung sind die Gerichte mit Ärzten wenig nachsichtig. Kunstfehler lassen sich immer zum Erfolg hochbegutachten, fehlende Einwilligung nicht.
Ein Verunglückter, der nicht gefragt werden kann, muss mutmaßlich einwilligen, das heißt, der Arzt muss subjektiv davon ausgehen, dass der Patient die Behandlung nicht ablehnen würde.
Wenn nun der Patient von Staat eine Pflicht auferlegt bekommt, einen Eingriff vornehmen zu lassen, entfällt dann die ärztliche Aufklärungspflicht, weil die Einwilligung staatlich ersetzt wird?
Nach bisheriger Rechtslage würde das gar nicht vorkommen.
Der Staat hätte nicht den Willen des Patienten ersetzt. Gebeugt und manipuliert ja, aber nicht durch eine Pflicht obsolet gemacht.

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