Sonntag, 22. Februar 2015
Vergleichende Rechtspflege
Ein weiterer Imam hat bestätigt, dass die Ehefrau sich nie verweigern darf, wenn der Mann ran will.
Na, das wird einen #@ufschrei geben, was?
Ach, nein, wird es nicht. Der darf das ja, das ist Inhalt seines Glaubens.
Und überhaupt, glauben das nicht sowieso alle Männer und war das nicht auch bei uns auch herrschende Rechtsprechung?
Bei uns ist das jetzt auch, die Predigt wurde bei uns vorgenommen.
Wenn man mit „bei uns“ früher meint, übersieht man die Synchronität, als handelte die Predigt im siebten Jahrhundert und nicht im einundzwanzigsten.
Die Urteile, auf die sich die Islamverteidiger dabei stützen, waren zumeist Scheidungsurteile, man begründete die Scheidung damit, dass die Ehe die Gewährung beinhalte und dauerhafte Verweigerung ehewidrig sei. Es gab auch, das soll nicht übersehen werden, Strafurteile, die eine Art Notwehr gegen die Verweigerung als Rechtfertigung anführten. Diese Rechtsprechung war bereits in der alten Bundesrepublik heftig kritisiert worden. Deshalb wäre das Argument „das war auch bei uns so“ nur dann eins, wenn man sagen könnte: und da finden wir das gut.
Wir werden uns noch nach dieser Rechtsprechung zurücksehen, als die ehelichen Pflichten aus dem Vertrag gleichrangiger Partner abgeleitet wurden und nicht von einem Moschusochsen verkündet.

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