Freitag, 20. Februar 2015
Abweichende Rechtsauffassung
Dem juristischen Laien sind zwei häufige Anwendungen des Strafrechts durch juristische Profis nicht einleuchtend. Und das völlig zu Recht, weil sie falsch sind, Rechtsbeugung, wären sie vorsätzlich.

Mord wird in herrschender Rechtsprechung und Lehre als Qualifizierung von Totschlag aufgefasst mit Mordmerkmalen, die so eng auszulegen sind, dass sie, wenn sie vorliegen, immer noch nicht vorliegen.
Dies wäre nur dann richtig, wenn im Gesetz Totschlag vor Mord stünde. Es ist aber umgekehrt, deshalb muss Mord das Grunddelikt sein, Totschlag bedeutet im Gesetzeswortlaut, einen Menschen zu töten, „ohne Mörder zu sein“. Es müsste also geprüft werden, dass Mordmerkmale nicht vorliegen, und dann lässt sich die über-enge Auslegung nicht halten.
Heiko Maas wir das Gesetz schon noch anpassen.

Körperverletzung mit Todesfolge wird angenommen, wenn alle auf einen eintrampeln und es sich nicht feststellen lässt, welcher Tritt der tödliche war.
Auch dies ist fahrlässige Rechtsbeugung. Das wäre nur dann richtig, wenn keiner weiß, dass die anderen schon getreten haben, oder nicht erwarten kann, dass noch weitere treten werden. Dann bestünde nicht notwendig Tötungsvorsatz. So aber wie in den meisten Fällen muss jeder davon ausgehen, dass sein Tritt im Zusammenhang mit den anderen tödlich sein kann. Gemeinschaftlicher Mord.

Es sind aber, wie gesagt, nicht nur Juristen, die an der Erosion des Rechtsstaates arbeiten, auch die Dummgrünen und das sie tragende Milieu:
http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/kreuzberg-blog/heftiger-streit-in-kreuzberg-versammlung-zum-goerlitzer-park-nach-tumulten-abgebrochen/11397292.html

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